Immobilienbewertung und Immobilienwertermittlung
Wir sind Ihr kompetentes Sachverständigenbüro im Bereich der Immobilienbewertung. In der Metropolregion Rhein – Neckar sind wir für Sie tätig. In allen Fragen um die Immobilienbewertung steht Ihnen Stephen Eifler als unabhängiger und gewissenhafter Immobiliengutachter zur Seite.
Unsere Arbeitsschwerpunkte liegen in folgenden Tätigkeitsbereichen:
Verkehrswertgutachten | Marktwertgutachten
Das Verkehrswertgutachten dient zur Feststellung des Verkehrswert bzw. des Marktwertes. Das Verkehrswertgutachten erfüllt den Zweck einer unparteiischen und objektiven Einschätzung des Wertes der Immobilie. Dieses Gutachten dient unter anderem zur Vorlage bei Behörden und Gerichten sowie weiteren Bewertungsanlässen.
Die Kurzbewertung oder auch Kurzgutachten genannt, ist dafür geeignet den Preis der Immobilie zu erfahren und beschränkt sich auf die Wertermittlung. Diese Form der Immobilienbewertung dient zur Kaufpreisfindung und als Orientierungshilfe. Rechte und Belastungen oder andere Besonderheiten finden beim Kurzgutachten keine Beachtung.
Die Hauskaufberatung unterstützt Sie bei der Kaufentscheidung und gibt Ihnen mehr Sicherheit. Als Laie sind Sie mit einer gebrauchten Immobilie meist überfordert und können Instandhaltungsstau sowie Modernisierungsstau nur schwer erkennen. Nutzen Sie unsere Expertise.
Sollten Sie weitere Fragen zu unseren Dienstleistungen haben, so zögern Sie nicht und rufen Sie einfach unter 07263 4007640 an! Kostenlose und unverbindliche telefonische Erstberatung.
Inhaltsverzeichnis:
Was ist eine Immobilienbewertung?
Die Immobilienbewertung – historisch auch Schätzung genannt – ist eine Wertermittlung, welche durch Rechtsnormen geregelt ist. Der Immobiliengutachter ermittelt den Verkehrswert unter Anwendung seiner Fach- und Sachkunde sowie normierter Verfahren. Als Synonym für den Verkehrswert wird der Marktwert verwendet.
Im Paragraf 194 BauGB wird der Verkehrswert wie folgt definiert: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Wieviel ist meine Immobilie wert?
Wenn Sie als Eigentümer Ihre Immobilie oder ein Grundstück verkaufen wollen, stellen Sie sich diese Frage. Auch bei einem geplanten Hauskauf ist der Wert einer Immobilie bedeutend. Ist der angesetzte Preis realistisch und angemessen oder zahlen Sie womöglich zu viel?
Diese Frage ist für den Laien schwer zu beantworten. Um hier als Immobilienbesitzer oder Käufer Klarheit zu erlangen, hilft eine Immobilienbewertung eines qualifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung.
Profitieren Sie von unserer jahrelangen Sach- und Fachkunde und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung.
Wir freuen uns über Ihren Anruf!
Wer führt eine Wertermittlung von meinem Haus durch?
Als Sachverständige für Immobilienwertermittlung ermitteln wir den Wert Ihres Hauses / Ihrer Immobilie. Diese Wertermittlung eines Sachverständigen benötigen Sie, wenn Sie Ihre Immobilie oder Ihre Grundstück verkaufen möchten. Denn nur wer den Wert der Immobilie kennt, kann einen guten Preis beim Verkauf der Immobilie erzielen. Doch nicht nur bei einem Immobilienverkauf ist die Wertermittlung durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung wichtig, sondern noch bei einer Vielzahl von weiteren Anlässen.
Wir führen eine unabhängige Immobilienbewertung durch. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung und lassen Sie ihr Haus durch uns bewerten.
Welche Faktoren/Kriterien haben Einfluss auf eine Immobilienbewertung?
Viele Faktoren fließen in die Immobilienbewertung ein. Wichtiges Kriterium ist die Lage der Immobilie. Die Preise für Immobilien unterscheiden sich lokal enorm. Zusätzlich zum Ort spielen auch Faktoren wie der Ausblick, die Lichtverhältnisse und die vorherrschende Geräuschkulisse eine Rolle. Beispielsweise hat ein Haus an einer vielbefahrenen Bundesstraße einen anderen Wert, als ein Haus im Grünen mit Ruhe und unverbautem Blick.
Neben der Lage spielen der Bautyp, das Alter der Immobilie, die Bausubstanz, die Raumaufteilung und die Ausstattung eine Rolle.
Wann wird eine Immobilienbewertung benötigt? Anlässe?
Es gibt unterschiedliche Gründe für die Erstellung einer Immobilienbewertung und Erstattung eines Verkehrswertgutachtens gemäß §194 BauGB.
Der Anlass der Immobilienbewertung kann der Verkauf einer Immobilie, die Ermittlung des Zugewinns im Zuge einer Scheidung / Trennung, eine Erbauseinandersetzung, die Bestimmung des Versicherungswertes, die geplante Beleihung oder Bilanzierung der Immobilie sein. Weitere Anlässe können die Besteuerung in Bezug auf den Einheitswert und Grundbesitzwert sein.
Kauf einer Immobilie
Der Kauf einer Immobilie, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung stellt zumeist die größte Investition im Leben dar. Das Betongold wird als sichere Geldanlage und Altersvorsorge angesehen. Die Risiken des Immobilienkaufs sind nicht zu unterschätzen. Als Laie können Sie den Wert der Immobilie nur schwierig einschätzen und versteckte Mängel und deren Beseitigung können schnell Unsummen verschlingen und unerwartete Zusatzkosten verursachen.
Deshalb ist es ratsam, diese Entscheidung nicht dem Zufall zu überlassen. Lassen Sie sich von einem Gutachter oder Sachverständigen für Immobilienbewertung unterstützen. Dieser zeigt Ihnen eventuell vorhandene Mängel auf, kann den Zustand der Immobilie realistisch einschätzen und Ihnen einen angemessenen Preis der Immobilie nennen. Mit einer Immobilienbewertung sind Sie auf der sicheren Seite und können die Kosten realistisch planen und sich vor unerwünschten Zusatzkosten schützen.
Scheidung | Trennung
Die Scheidung ist oftmals eine große emotionale Belastung für beide Seiten, ein Rosenkrieg kostet viel Geld und Kraft. Handeln Sie hier besonnen.
Die gemeinsame Immobilie aufzuteilen, stellt die Ehepartner vor große Herausforderungen und das Potential für einen Streit ist hoch. In der Regel leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer Scheidung wird dann der Zugewinn, welcher während der Ehe erzielt wurde, ermittelt und anschließend ausgeglichen.
Daher ist es ratsam, die Expertise des neutralen Sachverständigen für Immobilienbewertung zu nutzen. Dieser erstattet ein Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB. Bei einer Scheidung enthält das Verkehrswertgutachten mindestens zwei Stichtage: Der Stichtag des Kaufes und der Scheidung.
Auf Grundlage des erstatteten Verkehrswertgutachtens kann dann die gemeinsame Immobilie verkauft oder ein Ehepartner ausgezahlt werden.
Verkauf einer Immobilie
Als Verkäufer möchten Sie einen angemessen Preis für Ihre Immobilie erzielen. Dennoch sollten Sie den Kaufpreis nicht zu hoch ansetzen, denn die Verkaufsverhandlungen können sehr schleppend verlaufen und sich über Monate hinziehen. Ist der Preis jedoch zu niedrig angesetzt, können Sie eine große Summe an Geld verlieren. Daher ist es für Sie von entscheidender Bedeutung einen angemessenen Preis für die Immobilie anzusetzen. Eine Immobilienbewertung eines Immobiliensachverständigen schafft hier Klarheit und bereitet Sie optimal auf den Immobilienverkauf vor.
Finanzamt
Sobald eine Immobilie bei einer Schenkung oder einer Erbschaft enthalten ist, bekundet das Finanzamt Interesse an dieser Übertragung von Vermögen.
Gemäß § 198 Bewertungsgesetz steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, den geringeren gemeinen Wert mittels eines Verkehrswertgutachtens nach §194 BauGB, von einem neutralen Immobiliengutachter für Immobilienbewertung, nachzuweisen.
Weitere Informationen, welche Vorschriften bei einer Schenkung oder Erbschaft einzuhalten sind, erteilt Ihnen ein Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Betreuung
Ist für eine Person eine gesetzliche Betreuung installiert sind mehrere Gründe möglich, in denen eine Immobilienbewertung durch einen qualifizierten Sachverständigen von Nöten wird:
Besitzt eine betreute Person eine Immobilie, die nicht mehr selbst genutzt werden kann, steht häufig der Verkauf an. Gerade auch dann, wenn durch den Erlös eine Unterbringung in einem Pflegeheim finanziert werden soll. Die Erstattung eines Verkehrswertgutachtens durch einen Immobiliensachverständigen wird nötig, da das Betreuungsgericht dem Verkauf zustimmen muss und durch ein Verkehrswertgutachten überprüft, ob der angesetzte Preis angemessen ist.
Es empfiehlt sich, das Gutachten möglichst frühzeitig in Auftrag zu geben und dies mit dem Betreuungsgericht abzustimmen. So kann ein Verkauf rechtzeitig stattfinden und die Kosten für die Unterbringung der betreuten Person sichergestellt werden.
Ähnlich verhält es sich, wenn die betreute Person eine Immobilie oder ein Grundstück erbt. Durch ein Verkehrswertgutachten kann der Wert der Immobilie ermittelt werden und im Falle einer Erbengemeinschaft, die betreute Person anteilig ausgezahlt werden. Die ist häufig der Fall, damit die weiteren Miterben ohne Hinzuziehung des gesetzlichen Betreuers über die weitere Verwendung ihres Erbes entscheiden können.
Enteignungen
Enteignungen werden in § 85 des Baugesetzbuches geregelt und können nur unter strengen Voraussetzungen durchgeführt werden.
Sind diese gegeben, gibt ein Verkehrswertgutachten Auskunft über die Entschädigungssumme, die dem Enteigneten zusteht.
Erbauseinandersetzung | Erbschaft | Schenkung
Nicht selten bringt eine Erbschaft oder Schenkung Differenzen unter den Erben bzw. den Beschenkten mit sich. Ist eine Immobilie Teil des Erbes, gibt eine Immobilienbewertung in Form eines Verkehrswertgutachtens nicht nur Aufschluss über den Wert der Immobilie. Sie legt auch die Grundlage für eine Auszahlung einzelner Erben oder den zu erzielenden Gewinn im Zuge eines Immobilienverkaufes und anschließender Aufteilung dessen unter den Erben.
Fällt die zu erwartende Erbschaftssteuer hoch aus, kann dem Erben ein Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB helfen, Steuern zu sparen. Der Erbe kann Widerspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes einlegen. Im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 198 BewG (Bewertungsgesetz) kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. In diesem Fall sollte der Erbe und Steuerpflichtige ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB bei einem qualifizierten Sachverständigen erstatten lassen.
Finanzierungen
Planen Sie die Finanzierung einer Immobilie oder möchten Sie einen zusätzlichen Kredit zum Ausbau Ihrer bereits vorhandenen Immobilie aufnehmen, prüft das Kreditinstitut den Gegenwert der Immobilie.
Ein Sachverständiger für Immobilienbewertung wird vom Kreditinstitut beauftragt, den Beleihungswert der Immobilie oder des Grundstücks zu ermitteln. Je nach Marktwert der Immobilie wird der Kreditanfrage dann stattgegeben oder nicht.
Die Immobilie / das Grundstück dient dem Kreditinstitut als Sicherheit. Sollte ein Kreditnehmer den Zahlungen nicht mehr nachkommen können, kann die Bank die Immobilie im schlimmsten Fall verkaufen oder es kommt zur Zwangsversteigerung.
Rechte und Belastungen
Gemäß § 6 (2) der ImmowertV kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen in Betracht.
Die Absicht zur Begründung von Rechten und Belastungen an Grundstücken kann Anlass für eine Immobilienbewertung sein. Je nachdem was für Rechte und Belastungen auf das zu bewertende Grundstück eingetragen sind, wirken sich diese wertsteigernd oder wertmindernd auf die Immobilie aus.
Eingetragen sind diese Rechte und Belastungen im Baulastenverzeichnis und / oder Grundbuch. Bayern stellt eine Ausnahme dar. Hier wird alles im Grundbuch eingetragen, da es kein Baulastenverzeichnis gibt.
Rechte und Belastungen von Grundstücken:
- Abstandsflächenbaulast
- Altenteil
- Anbaurechte
- Baulast
- Betretungsrechte
- Erbbaurecht
- Geh- und Fahrtrechte
- Leitungsrechte (Gasleitung, Kanalleitung, Stromleitung, Wasserleitung usw.)
- Mitbenützungsrechte
- Nießbrauch
- Notwegerecht
- Nutzungsrecht
- Reallast
- Überbau
- Vorkaufsrecht
- Wegerecht
- Wohn- und Wohnungsrecht
- Wart- und Pflegevereinbarungen
- Zufahrts- und Überfahrtsrechte
Steuerliche Zwecke
Im Zuge einer Erbschaft oder Schenkung spielt die Immobilienbewertung eine Rolle für die zu zahlenden Steuern (Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer).
Geht es um die Abschreibung einer Immobilie oder eines Gebäudeanteils, kann eine Immobilienbewertung Aufschluss über den anzusetzenden Betrag geben. Wichtig hierbei ist eine Aufschlüsselung nach Boden- und Gebäudeanteil. Es wird davon ausgegangen, dass Grundstücke nicht an Wert verlieren. Deshalb kann der Bodenwert nicht abgeschrieben werden.
Für die Gebäudeabschreibung wird der Anschaffungswert herangezogen.
Besonders knifflig wird es, wenn eine Immobilie gemischt genutzt wird, also beispielsweise privat und gewerblich oder ein Teil vermietet wird und der andere selbst genutzt wird. Eine Abschreibung findet dann anteilig statt. Die Immobilienbewertung eines Sachverständigen bietet hier eine fundierte Grundlage.
Versicherungen
Dass eine Gebäudeversicherung wichtig ist, steht außer Frage. Doch welcher Wert wird der Versicherung zugrunde gelegt, damit keine Unter- oder Überversicherung stattfindet?
Eine Immobilienbewertung gibt Aufschluss über die anzusetzende Versicherungssumme.
Vormundschaftsangelegenheiten
Ebenso wie in Betreuungsangelegenheiten, ist auch in Vormundschaftsangelegenheiten eine Immobilienbewertung in mehreren Fällen nötig.
Im Falle eines geplanten Verkaufes der Immobilie, muss das Vormundschaftsgericht dem Verkauf zustimmen. Dazu muss ein Verkehrswertgutachten erstellt werden. Stimmt das Gericht dem Verkehrswert zu, kann ein Verkauf stattfinden.
Doch auch wenn es nicht zum Verkauf kommen soll, gibt eine Immobilienbewertung dem Vormund Aufschluss über die wirtschaftliche Situation seines Mündels und dient als Grundlage für eine wirtschaftlich sinnvolle Handlungsweise. Auch im Falle einer Vermietung muss der Vormund seine Handlungsweise dem Vormundschaftsgericht belegen können. Ein Mietwertgutachten eines Immobiliengutachters kann hier hilfreich sein.
Zwangsversteigerung
Unterschiedliche Gründe führen zur Zwangsversteigerung einer Immobilie. Dies kann eine Überschuldung und Privatinsolvenz ebenso sein, wie eine Uneinigkeit einer Erbengemeinschaft.
Kommt es zur Zwangsversteigerung muss zunächst der Verkehrswert der Immobilie festgestellt werden. Der Immobiliensachverständige erstattet ein Verkehrswertgutachten. Dieses ist für die Bieter einsehbar und dient als Grundlage für die Bemessung des Mindestgebotes.
Welche Verfahren einer Immobilienbewertung gibt es?
Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren, auch Preisvergleichsrechnung genannt, ist in den §§ 15 bis 16 der Immobilienwertermittlungsverordnung – kurz ImmoWertV – geregelt.
Dieses Verfahren der Immobilienbewertung findet bei Grundstücken und Immobilien Anwendung. Auf der Grundlage von Ausstattung, Größe, Lage und weiteren Eigenschaften des Objekten wird nach vergleichbaren Immobilien geschaut. Eine korrekt ermittelte Wohnfläche ist maßgeblich, sofern eine Immobilie mit dem Vergleichswertferfahren bewertet werden soll. Die Immobilienbewertung findet dann durch Vergleich dieser Immobilien statt.
Das Vergleichswertverfahren liefert einen Richtwert. Oftmals verlangen Immobilienverkäufer auch für ähnliche Immobilien unterschiedliche Preise. In Ballungsräumen fallen diese Preisunterschiede meist geringer aus als in ländlichen Gebieten. Grundsätzlich ist auf den Einzelfall abzustellen.
Wichtiger Faktor für das Vergleichswertverfahren ist der Bodenwert. Dieser gibt den Wert des unbebauten Grundstückes an. Der Wert lässt sich entweder anhand des Bodenrichtwertes ermitteln oder durch Preisvergleich mehrere Grundstücke mit möglichst ähnlichen Faktoren.
Unter dem Bodenrichtwert versteht man einen Durchschnittswert der Lage, festgelegt von Gutachterausschüssen auf Grundlage der Kaufpreise von Grundstücken.
Es wird zwischen dem direkten und indirekten Vergleichswertverfahren unterschieden. Beim direkten Vergleichswertverfahren liegen ausreichend Daten vergleichbarer Immobilien vor, die in einem überschaubaren Zeitraum verkauft wurden.
Beim indirekten Vergleichswertverfahren fehlen Daten von kürzlich verkauften und vergleichbaren Immobilien. Der Sachverständige greift für die Immobilienbewertung auf Datensätze der Vergangenheit zurück und rechnet die Wertentwicklung entsprechend mit ein.
Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren, auch Substanzwertberechnung genannt, wird in den §§ 21 bis 23 ImmoWertV geregelt.
Es eignet sich für selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser. Beim Sachwertverfahren werden die Normalherstellungskosten 2010 der Sachwertrichtlinie der Immobilie unter Berücksichtigung von Lage, Baukosten, Abnutzung und Grundstückswert bemessen. Die Form der Immobilienbewertung ist also eine Sachwertermittlung, die sich aus dem Sachwert des Gebäudes und dem Grundstückswert zusammensetzt. Der Grundstückswert lässt sich sehr genau festlegen, wenn für das Gebiet ein Bodenrichtwert angegeben wird.
Das Sachwertverfahren wird besonders bei Immobilien in ländlichen Gegenden angewandt, wenn das Vergleichswertverfahren aufgrund fehlender Datensätze nicht oder nur erschwert zum Einsatz kommen kann.
Der Sachverständige für Immobilienbewertung ermittelt zunächst den Bodenwert. Anschließend werden die Herstellungskosten herangezogen. Durch Anrechnung der Alterswertminderung aufgrund von Verschleiß, Abnutzung und Alterungsprozesse kann unter Hinzurechnung des Bodenwertes und des Marktanpassungsfaktors der Sachwert ermittelt werden.
Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren, auch Renditeberechnung genannt, ist in den §§ 17 bis 20 ImmoWertV ist geregelt.
Es wird bei Objekten angewendet, welche zur Vermietung bestimmt sind. Üblicherweise sind dies Mehrfamilienhäuser, Büro- und Gewerbeimmobilien, Industrieimmobilien und Dienstleistungsimmobilien. Diese erzielen eine Rendite. Die Ertragserzielung steht also im Vordergrund, daher kommt das Ertragswertverfahren zur Anwendung.
In die Ermittlung des Ertragswertes fließen Bodenwert und Gebäudeertragswert ein. Während der Bodenwert über die Jahre hinweg stabil bleibt bzw. der Boden nicht an Wert verliert, altert ein Gebäude und verliert durch Abnutzung und Verwitterung zunehmend an Wert.
Der Sachverständige für Immobilienbewertung zieht beim Ertragswertverfahren nicht die tatsächlich erzielten Erträge heran, sondern die Erträge, also Mieten, die aufgrund der Marktlage zu erzielen sind. Nach Einrechnung von Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten sowie der Restnutzungsdauer der Immobilie, kann der Sachverständige dann aus Boden- und Gebäudeertragswert den tatsächlichen Ertragswert der Immobilie ermitteln.
Für wen erstellen wir eine Immobilienbewertung?
Wir erstatten Immobiliengutachten, Markt- und Beleihungswertgutachten, Mietwertgutachten sowie Verkehrswertgutachten für Privatkunden, Geschäftskunden (private und gewerbliche Auftraggeber), Banken (Kreditinstitute), Gerichte, Finanzämter, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmen, Versicherungen und Wirtschaftsprüfer.
Wir begleiten Sie gerne beim Hauskauf und Immobilienkauf und stehen Ihnen bei allen Fragen im Bereich der Immobilienbewertung mit unserer Expertise zur Seite.
ImmoWertReal – Unsere Qualifikationen – Wer wir sind
Stephen Eifler ist Diplom – Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, Beleihungswertermittlung sowie Schäden an Gebäuden.
Tätigkeitsbereich
Wir erstatten für Sie Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB, Kurzbewertungen, Gutachterliche Stellungnahmen, Bewertung von Rechten und Belastungen und beraten Sie beim Immobilienkauf sowie Hauskauf.
Ihr Weg zu uns
Wenn Sie Fragen zum Thema Immobilienbewertung haben und Informationen erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an uns. Wir freuen uns über eine Nachricht von Ihnen oder Ihren Anruf.
Ihre Zufriedenheit liegt uns am Herzen. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und Ihnen antworten.
Eine Erstberatung ist für Sie kostenlos.
Wo sind wir für Sie tätig?
Unser Einsatzgebiet
Metropolregion Rhein – Neckar
Frankenthal (Pfalz) | Heidelberg | Landau in der Pfalz | Ludwigshafen am Rhein | Mannheim | Neustadt an der Weinstraße | Speyer | Worms | Kreis Bergstraße | Landkreis Bad Dürkheim | Landkreis Germersheim | Landkreis Südliche Weinstraße | Rhein-Pfalz-Kreis
Rhein – Neckar – Kreis
Hockenheim | Leimen | Schwetzingen | Sinsheim | Weinheim | Wiesloch | Eberbach | Eppelheim | Hemsbach | Ladenburg | Neckarbischofsheim | Neckargemünd | Rauenberg | Schönau | Schriesheim | Waibstadt | Walldorf | Altlußheim | Angelbachtal | Bammental | Brühl | Dielheim | Dossenheim | Edingen-Neckarhausen | Eschelbronn | Gaiberg | Heddesbach | Heddesheim | Heiligkreuzsteinach | Helmstadt-Bargen | Hirschberg an der Bergstraße | Ilvesheim | Ketsch, Laudenbach | Lobbach | Malsch | Mauer | Meckesheim | Mühlhausen | Neidenstein | Neulußheim | Nußloch | Oftersheim | Plankstadt | Reichartshausen | Reilingen | Sandhausen | Schönbrunn | Spechbach | St. Leon-Rot | Wiesenbach | Wilhelmsfeld | Zuzenhausen
Neckar-Odenwald-Kreis
Mosbach | Adelsheim | Buchen (Odenwald) | Osterburken | Ravenstein | Walldürn | Aglasterhausen | Billigheim | Binau | Elztal | Fahrenbach | Hardheim | Haßmersheim | Höpfingen | Hüffenhardt | Limbach | Mudau | Neckargerach | Neckarzimmern | Neunkirchen | Obrigheim | Rosenberg | Schefflenz | Schwarzach | Seckach | Waldbrunn | Zwingenberg
Stadt- und Landkreis Karlsruhe
Karlsruhe | Bretten | Bruchsal | Ettlingen | Rheinstetten | Stutensee | Waghäusel | Kraichtal | Östringen | Philippsburg | Bad Schönborn | Dettenheim | Eggenstein-Leopoldshafen | Forst | Gondelsheim | Graben-Neudorf | Hambrücken | Karlsbad | Karlsdorf-Neuthard | Kronau | Kürnbach | Linkenheim-Hochstetten | Malsch | Marxzell | Oberderdingen | Oberhausen-Rheinhausen | Pfinztal | Sulzfeld | Ubstadt-Weiher | Waldbronn | Walzbachtal | Weingarten (Baden) | Zaisenhausen
Informative Downloads aus dem Bereich der Immobilienbewertung
Gesetzestexte, Richtlinien und Verordnungen:
Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV
Wertermittlungsrichtlinien WertR 2006
Zweite Berechnungsverordnung II. BV
Stand 02/2019