Notweg (Notwegerecht) gemäß § 917 BGB

Was ist ein Notwegerecht?
Bei einem Notwegerecht handelt es sich um eine nachbarrechtliche Beschränkung des Grundeigentums gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sofern kein Geh- und Fahrrecht mittels einer Dienstbarkeit ins Grundbuch Abteilung II eingetragen ist. Bestehen keinerlei Zugangsmöglichkeiten zu dem Grundstück, so kann der Grundstückseigentümer diese Notlage in Form eines Verlangens vorbringen. Hierbei ist die Legaldefinition im Sachenrecht §§ 917, 918 und 924 BGB vorzufinden.
Die Nachbarn sind zur Duldung verpflichtet und mittels einer Geldrente zu entschädigen. Hat der Grundstückseigentümer die Notlage selbst herbeigeführt, so muss der Nachbar den Notweg nicht dulden.
Grundsätzlich ist nur die Benutzung des Weges erlaubt, das Abstellen von Fahrzeugen oder andere Handlungen sind oftmals nicht erlaubt. Aber auch hier gilt, keine Regel ohne Ausnahme.
Wo wird das Notwegerecht eingetragen?
Das Notwegerecht wird NICHT in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, noch gibt es einen Herrschvermerk. Bei einem Verdacht auf solch eine Belastung sollten Sie einen Immobiliengutachter konsultieren.
Kann man die Richtung und des Umfang des Notwegerechts selbst bestimmen?
Es ist immer die sinnvollste Lösung herbeizuführen, eine willkürliche Bestimmung vom Berechtigten ist nicht gegeben. Im Streitfall werden Umfang und Richtung durch ein Gerichtsurteil festgelegt.
Gibt es auch ein Notleitungsrecht?
Es gibt durchaus Einzelfälle bei denen auch der Anspruch auf ein Notleitungsrecht besteht. Jedoch werden sehr hohe Anforderungen an die jeweilige Notlage des Begünstigten gestellt.
Wer trägt die Kosten für den Notweg?
Die Unterhaltung des Weges wird von dem Berechtigten des Rechts getragen.
Gibt es einen Herrschvermerk beim Notwegerecht?
Da beim Notwegerecht keine Eintragung in das Grundbuch stattfindet, ist auch kein Aktivvermerk bzw. Herrschvermerk vorzufinden.
Wie lange besteht ein Notwegerecht?
Das Notwegerecht bleibt so lange bestehen, bis das notleidende Grundstück einen Zugang zu einer öffentlichen Straße erhält.
Nutzungsentschädigung, Nutzungsentgelt, Wegerente, Geldrente bei Notwegerecht?
Durch das Notwegerecht wird der Eigentümer des belasteten Grundstücks beeinträchtigt. Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit hat eine angemessene Rentenzahlung hierfür zu leisten. Die Höhe ist an die Entstehung des Notwegerecht und dessen Einschränkung geknüpft. In der Regel wird die Nutzungsentschädigung in Form einer jährlichen Rente im Voraus gezahlt.
Es gibt jedoch auch eine Ausnahme, der Anspruch auf die Geldrente entfällt, wenn das Recht bereits über lange Zeit gewährt wurde. Hier greift das Gewohnheitsrecht.
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