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Du bist hier: Startseite1 / Immobilienbewertung2 / Immobilienbewertung im Kleindarlehensbereich gemäß § 24 BelWertV

Inhaltsverzeichnis:

  • Immobilienbewertung im Kleindarlehensbereich gemäß § 24 BelWertV
    • Was ist der Kleindarlehensbereich?
    • Was ist die Kleindarlehensgrenze?
    • Was ist eine vereinfachte Wertermittlung?
    • In welchen Einzelfällen kann auf eine Besichtigung verzichtet werden?
    • Was ist der Beleihungswert?
    • Was ist der Marktwert?
    • Für wen erstellen wir Wertermittlungen gemäß §24 BelVertV?

Immobilienbewertung im Kleindarlehensbereich gemäß § 24 BelWertV

Immobilienbewertung im Kleindarlehensbereich gemäß § 24 BelWertV

Als Diplom – Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten, Beleihungswertermittlung und Schäden an Gebäuden erstellen wir für Sie Immobilienbewertungen im Kleindarlehensbereich gemäß § 24 BelWertV, den sogenannten Kleindarlehensbewertungen. Die Erstellung der Wertermittlung gemäß § 24 BelWertV und der Kleindarlehensbewertung gehört zu unserem täglichen Business. Als Immobiliengutachter unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung der Wertermittlungen.

Was ist der Kleindarlehensbereich?

Im Kleindarlehensbereich darf der Darlehensbetrag des Objektes maximal 600.000,00 Euro inklusive aller Vorlasten betragen. Der gewerbliche Mietanteil des wohnwirtschaftlich genutzten Objektes im Inland darf maximal ein Drittel betragen. Die Höhe der Grundschuld ist hierfür maßgeblich. Sind mehrere Grundschulden in Abteilung III des Grundbuchblatts eingetragen, werden diese addiert.

Was ist die Kleindarlehensgrenze?

Die Kleindarlehensgrenze ist ein Synonym für den Kleindarlehensbereich, somit gelten für die Kleindarlehensgrenze die gleichen Erleichterungen. Wir verweisen somit auf diese Ausführungen.

Was ist eine vereinfachte Wertermittlung?

Sind die Voraussetzungen für den Kleindarlehensbereich erfüllt, kann gemäß § 5 BelWertV auf die Erstellung eines Beleihungswertgutachtens verzichtet werden. Eine vereinfachte Wertermittlung kann durch eine sach- und fachkundige Person erstellt werden. Mittels Stichprobe werden die Wertermittlungen regelmäßig geprüft. Der Immobilienbewerter muss ausreichend geschult und qualifiziert sein. Eine weitere Erleichterung gibt es im Bereich der Funktionstrennung und bei der Außen- sowie Innenbesichtigung. Es sind weitere Erleichterungen im §24 BelWertV definiert. Umfangreiche gesetzliche Auflagen sind trotz der Erleichterungen zu erfüllen.

In welchen Einzelfällen kann auf eine Besichtigung verzichtet werden?

Sofern die finanzierende Bank innerhalb der letzten zwei Jahre ein vergleichbares Einfamilienhaus in der gleichen Siedlung oder Eigentumswohnung im gleichen Gebäude besichtigt hat. Sind die wesentlichen Bewertungsparameter der Immobilie hinlänglich bekannt, so kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Innenbesichtigung verzichtet werden. Diese Ausnahme ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.

Was ist der Beleihungswert?

Beleihungswert gemäß §16 Abs. 2 PfandBG

Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.

Was ist der Marktwert?

Marktwert gemäß § 16 Abs. 2 PfandBG

Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

Für wen erstellen wir Wertermittlungen gemäß §24 BelVertV?

Für Banken und Sparkassen, Kreditinstitute sowie Versicherungen erstellen wir vereinfachte gemäß §24 BelWertV | Kleindarlehensbereich sowie vorläufige Wertermittlungen in Anlehnung an §24 BelWertV | Kleindarlehensgrenze mit der Bewertungssoftware LORA 3.0.

Desweiteren erstellen wir Wertermittlungen und Markt- und Beleihungswertgutachten gemäß §5 BelWertV sowie vorläufige Wertermittlungen und Markt- und Beleihungswertgutachten in Anlehnung an §5 BelWertV als Vollgutachten mit der Bewertungssoftware LORA 3.0.

Wir unterstützen Sie mit dieser Dienstleistung bei der Erstellung von Wertermittlungen gemäß §24 BelWertV sowie §5 Belwert. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.

Kontakt:

Stephen Eifler

ImmoWertReal |
Sachverständigenbüro für Immobilienwertermittlung

Westliche Ringstraße 30
74925 Epfenbach

Telefon: 07263 – 4007640
E-Mail: ed.la1750794176ertre1750794176wommi1750794176@liam1750794176

Termine nach Vereinbarung möglich!

Nützliche Infos:

– Checkliste Immobilienkauf | Hauskauf

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Tätigkeitsbereich:

– Verkehrswertgutachten

– Kurzbewertung

– Hauskaufberatung

– Immobilienkaufberatung

– Beleihungswertermittlung

– Beleihungswertgutachten

– Bewertung von Rechten und Belastungen

 

Informationen über:

– Altenteil

– Baulast

– Bodenrichtwert

– Denkmalschutz

– Erbbaurecht | Erbpacht

– Flurkarte

– Nießbrauch

– Notweg | Notwegerecht

– Wegerecht

– Wohnrecht und Wohnungsrecht

 

 

 

 

 

 

 

Wo sind wir tätig?

Brühl, Bruchsal, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eberbach, Eppelheim, Heidelberg, Hemsbach, Heppenheim, Hockenheim, Karlsruhe, Ketsch, Kraichtal, Ladenburg, Leimen, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Mosbach, Neckargemünd, Nußloch, Oftersheim, Östringen,  Plankstadt, Pfungstadt, Rauenberg, Sandhausen, Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim, Speyer, St. Leon-Rot, Waghäusel, Walldorf, Weinheim, Wiesloch.

Bundesländer:
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen. Auf Anfrage auch bundesweit.

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