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Du bist hier: Startseite1 / Nießbrauch

Inhaltsverzeichnis:

  • Nießbrauch | Immobilienbewertung | Nießbrauchrecht
    • Was bedeutet Nießbrauch? Was ist ein Nießbrauch?
    • Was bedeutet Fruchtziehung?
    • Wo wird der Nießbrauch eingetragen?
    • Welche Arten von Nießbrauch gibt es?
    • Immobilie mit einem Nießbrauch kaufen?
    • Worin besteht der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Nießbrauch | Immobilienbewertung | Nießbrauchrecht

Nießbrauch gemäß § 1030 BGB.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Nießbrauch Niessbrauch Nießbraucher Niessbraucher Fruchtziehung

Was bedeutet Nießbrauch? Was ist ein Nießbrauch?

Im Gegensatz zu einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit, handelt es sich bei einem Nießbrauch um ein vollumfängliches Besitzrecht und Nutzungsziehungsrecht, dem Nießbrauchrecht. Der Nießbrauch wird teilweise immer noch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugeordnet. Diese Information ist nicht korrekt und falsch. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit gewährt nur einzelne Nutzungen. Diese Belastung ist auf die gewährten Rechte umfassender.

Oftmals bezieht sich der Nießbrauch auf Sachen in Form eines Grundstücks. Der Berechtigte ist zum Besitz der Sache berechtigt und hat das Recht die Nutzungen hieraus zu ziehen. Der Eigentümer des Grundstücks besitzt die Verfügungsgewalt. Der Nießbraucher hat das Recht auf Fruchtziehung und Nutzung.

Die rechtlichen Grundlagen sind in § 1030 – § 1089 BGB geregelt.

  • Nießbrauch an Sachen § 1030 – § 1067 BGB
  • Nießbrauch an Rechten § 1068 –  § 1084 BGB
  • Nießbrauch an Vermögen § 1085 – § 1089 BGB

Was bedeutet Fruchtziehung?

Es werden Sachfrüchte und Rechtsfrüchte unterschieden. Diese werden dann nochmals in mittelbare und unmittelbare Sach- und Rechtsfrüchte unterteilt. Somit werden vier Formen von Rechtsfrüchten unterschieden.

  • unmittelbare Sachfrüchte sind Erzeugnisse, zum Beispiel Milch, Kühe, Obst und Gemüse
  • mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge der Sache (aus dem Rechtsverhältnis), zum Beispiel Miete oder Pacht
  • unmittelbare Rechtsfrüchte sind die Erträge des Rechts, zum Beispiel Dividende einer Aktie, Zinsen aus einer Forderung
  • mittelbare Rechtsfrüchte sind Erträge des Rechts (aus dem Rechtsverhältnis), zum Beispiel die Lizenzgebühr bei einem Schutzrecht oder Verzugszinsen

Die rechtlichen Grundlagen sind in § 99 BGB geregelt.

Der Nießbraucher kann in der belasteten Sache, z.B. in Form eines Grundstücks nicht nur wohnen. Er kann diese Sache vermieten oder verpachten.

Wo wird der Nießbrauch eingetragen?

Der Nießbrauch wird in Abteilung II des Grundbuchblatt dinglich eingetragen.

Welche Arten von Nießbrauch gibt es?

Den Nießbrauch unterscheidet man nach Art und Zweck in diesen Formen:

  • Bruchteilsnießbrauch
  • Vorbehaltsnießbrauch
  • Zuwendungsnießbrauch
  • Vermächtnisnießbrauch
  • Sicherungsnießbrauch
  • Quotennießbrauch

Immobilie mit einem Nießbrauch kaufen?

Der Nießbrauch erlischt bei einem Kauf der Immobilie nicht und bleibt weiterhin bestehen. Als Laie können Sie die Tragweite dieser Belastung nur sehr schwierig einschätzen. Ist in Abteilung II des Grundbuchblatts ein Nießbrauch eingetragen, sollten Sie sich von einem Sachverständigen für Immobilienwertermittlung beraten lassen. Der Sachverständige erstattet Ihnen ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, um den Verkehrswert zu ermitteln. Für alle weiteren rechtlichen Fragen, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

Worin besteht der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Der Berechtigte des Wohnrechts bzw. Wohnungsrechts darf nur in der Wohnung wohnen. Der Nießbraucher darf in der Sache wohnen oder diese vermieten bzw. verpachten.

Die auf der Homepage zur Verfügung gestellten Informationen dienen dem unverbindlichen Informationszweck und stellen keine Rechtsberatung oder Steuerberatung im eigentlichen Sinne dar.

Kontakt:

Stephen Eifler REV

ImmoWertReal |
Sachverständigenbüro für Immobilienwertermittlung

Westliche Ringstraße 30
74925 Epfenbach

Telefon: 07263 – 4007640
E-Mail: ed.la1679716839ertre1679716839wommi1679716839@liam1679716839

Termine nach Vereinbarung möglich!

Nützliche Infos:

– Checkliste Immobilienkauf | Hauskauf

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– Mieterselbstauskunft

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Tätigkeitsbereich:

– Verkehrswertgutachten

– Kurzbewertung

– Hauskaufberatung

– Immobilienkaufberatung

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– Beleihungswertgutachten

– Bewertung von Rechten und Belastungen

 

Informationen über:

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– Nießbrauch

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Wo sind wir tätig?

Brühl, Bruchsal, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eberbach, Eppelheim, Heidelberg, Hemsbach, Heppenheim, Hockenheim, Karlsruhe, Ketsch, Kraichtal, Ladenburg, Leimen, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Mosbach, Neckargemünd, Nußloch, Oftersheim, Östringen,  Plankstadt, Pfungstadt, Rauenberg, Sandhausen, Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim, Speyer, St. Leon-Rot, Waghäusel, Walldorf, Weinheim, Wiesloch.

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