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Du bist hier: Startseite1 / Erbschaftssteuer und Immobilien

Inhaltsverzeichnis:

  • Erbschaftssteuer | Immobilien | Freibeträge | Berechnung
    • Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
    • Wie wird die Erbschaftssteuer bei einem Haus | Immobilie berechnet?
    • Was ist der gemeine Wert?
    • Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?
    • Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
    • Was ist der Erbschaftssteuersatz und wie hoch ist dieser?

Erbschaftssteuer | Immobilien | Freibeträge | Berechnung

Die Erbschaftssteuer wurde bereits im Jahr 1906 eingeführt. Zum 01.01.2009 ist die Reform der Erbschaftssteuer in Kraft getreten. Es gibt jährlich im Mittel eine sechsstellige Anzahl an Erbfällen, bei denen die Erbschaftssteuer fällig wird. Wurden u.a. Grundstücke, Eigentumswohnungen oder ein Haus vererbt, fällt Erbschaftssteuer für diese Immobilien an, sofern die Freibeträge bereits ausgeschöpft wurden. Das Finanzamt erhebt die Erbschaftssteuer wenn Immobilien geerbt werden. Wir möchten Ihnen Informationen über Freibeträge und Steuersätze geben, auch im Hinblick auf die Sonderregelungen und wie Sie mittels einem Verkehrswertgutachten von einem Immobiliengutachter Steuern sparen können.

Erbschaftssteuer

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt, diese Steuer ist grundsätzlich an das Finanzamt zu entrichten, sobald Vermögen an einen oder mehrere Erben übertragen wird. Es besteht nach §2 ErbStG die Erbschaftssteuerpflicht. Durch Freibeträge muss oftmals keine Erbschaftssteuer gezahlt werden, jedoch ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Dem zuständigen Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten die Erbsache angezeigt werden, dies ist die gesetzliche Frist. Die Anzeige hat grundsätzlich zu erfolgen, unabhängig von der Höhe der Erbschaft.

Wie wird die Erbschaftssteuer bei einem Haus | Immobilie berechnet?

Sofern für die Immobilie Erbschaftssteuer anfällt, ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert nach §§ 179, 182 bis 196 des Bewertungsgesetz (BewG). Das Finanzamt führt eine Bewertung der Immobilie durch, auf Grundlage der Grundvermögensbewertungsverordnung (GrBewV), hierbei werden u.a. der Bodenrichtwert und weitere Faktoren berücksichtigt. Ist die vererbte Immobilie vermietet, wird nur 90% des Verkehrswertes vom Finanzamt angesetzt, die Legaldefinition ist in § 13c ErbStG zu finden. Ehepartner und Kinder können die Steuerfreiheit nutzen, sofern sie die Immobilie für mindestens 10 Jahre selbst nutzen. Die Wohnfläche der Immobilie darf 200 qm bei Kindern nicht übersteigen.

Greifen diese Sonderregelungen bei Ihnen nicht und fällt der Bescheid des Finanzamtes für Sie als Erben hoch aus, können Sie Widerspruch gegen den Erbschaftssteuer – Bescheid des Finanzamtes einlegen.

Die steuerliche Belastung steigt mit dem Wert der Immobilie.

Gemäß § 198 Bewertungsgesetz steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, den geringeren gemeinen Wert mittels eines Verkehrswertgutachtens nach §194 BauGB, von einem unabhängigen Immobiliengutachter für Immobilienbewertung, nachzuweisen. Der Immobiliensachverständige ermittelt den Wert der Immobilie nach anerkannten und normierten Wertermittlungsverfahren. Es kann das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren und oder das Vergleichswertverfahren gewählt werden, je nachdem um was für eine Immobilie es sich handelt.

Haben Sie eine Immobilie geerbt und fällt die zu erwartende Erbschaftssteuer hoch aus, so kann Ihnen ein Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB helfen, Steuern zu sparen!

Nutzen Sie die Gelegenheit und mindern Sie die Erbschaftssteuerlast!

Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom ermittelten Verkehrswert der Immobilie.

Sollten Sie als Erbe das Grundstück, das Haus oder die Eigentumswohnung verkaufen wollen, ist ein Verkehrswertgutachten der Immobilie eine gute Investition. Das Honorar für das Verkehrswertgutachten kann die fällige Erbschaftssteuer mindern, umgangssprachlich können Sie das Wertgutachten sozusagen absetzen, denn mit diesem weisen Sie den geringeren gemeinen Wert beim Finanzamt nach. Das Verkehrswertgutachten verschafft Ihnen eine gute Ausgangsbasis für die Kaufpreisverhandlung mit den Kaufinteressenten. Die Kaufpreise sind in den letzten Jahren auf dem deutschen Immobilienmarkt, bis auf wenige Ausnahmen, stetig bis stark gestiegen. Als Laie sollten Sie auf die profunde Fach- und Sachkunde des Sachverständigen für Immobilienbewertung zurückgreifen.

Was ist der gemeine Wert?

Die Legaldefinition gemäß §9 Bewertungsgesetz (BewG) lautet wie folgt:
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Vereinfacht bedeutet diese Legaldefinition, der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Marktwert. Dieser besitzt Begriffsidentität mit dem Verkehrswert.

Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Es kommt bei der Erbschaftssteuer auf den Verwandtschaftsgrad bzw. Verwandtschaftsverhältnis, die Einteilung nach Steuerklassen und auf die Höhe der Erbschaft an. Es erfolgt die Einteilung nach Steuerklassen gemäß dem Erbschaftsrecht:

Steuerklasse I:

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II:

  • Eltern und Voreltern, welche nicht zur Steuerklasse I zuzuordnen sind
  • Geschwister
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Personen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Die Freibeträge der Erbschaftsteuer staffeln sich nach dem Verwandtschaftsgrad, derzeit sind folgende Freibeträge gültig.

Ehegatten, Lebenspartner:
500.000,00 Euro

Kinder, Stiefkinder, Enkel von verstorbenen Kindern:
400.000,00 Euro

Enkel:
200.000,00 Euro

übrige Personen aus Steuerklasse I:
100.000,00 Euro

Personen aus Steuerklasse II:
20.000,00 Euro

übrige Personen aus Steuerklasse III:
20.000,00 Euro

Was ist der Erbschaftssteuersatz und wie hoch ist dieser?

Die Erbschaftssteuer und deren Höhe werden durch den Erbschaftssteuersatz festgesetzt, dieser ist wie folgt definiert:

Steuerpflichtiges Erbe der Erbschaftssteuerklasse I, sofern das Erbe den Steuerfreibetrag übersteigt.

  • 75.000 Euro | 7%
  • 300.000 Euro | 11%
  • 600.000 Euro | 15%
  • 6.000.000 Euro | 19%
  • 13.000.000 Euro | 23%
  • 26.000.000 Euro | 27%
  • höher als 26.000.000 Euro | 30%

Steuerpflichtiges Erbe der Erbschaftssteuerklasse II, sofern das Erbe den Steuerfreibetrag übersteigt.

  • 75.000 Euro | 15%
  • 300.000 Euro | 20%
  • 600.000 Euro | 25%
  • 6.000.000 Euro | 30%
  • 13.000.000 Euro | 35%
  • 26.000.000 Euro | 40%
  • höher als 26.000.000 Euro | 43%

Steuerpflichtiges Erbe der Erbschaftssteuerklasse III, sofern das Erbe den Steuerfreibetrag übersteigt.

  • 75.000 Euro | 30%
  • 300.000 Euro | 30%
  • 600.000 Euro | 30%
  • 6.000.000 Euro | 30%
  • 13.000.000 Euro | 50%
  • 26.000.000 Euro | 50%
  • höher als 26.000.000 Euro | 50%

Stand 12/2018

Die auf der Homepage zur Verfügung gestellten Informationen dienen dem unverbindlichen Informationszweck und stellen keine Rechtsberatung oder Steuerberatung im eigentlichen Sinne dar.

Kontakt:

Stephen Eifler REV

ImmoWertReal |
Sachverständigenbüro für Immobilienwertermittlung

Westliche Ringstraße 30
74925 Epfenbach

Telefon: 07263 – 4007640
E-Mail: ed.la1679719966ertre1679719966wommi1679719966@liam1679719966

Termine nach Vereinbarung möglich!

Nützliche Infos:

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Tätigkeitsbereich:

– Verkehrswertgutachten

– Kurzbewertung

– Hauskaufberatung

– Immobilienkaufberatung

– Beleihungswertermittlung

– Beleihungswertgutachten

– Bewertung von Rechten und Belastungen

 

Informationen über:

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Wo sind wir tätig?

Brühl, Bruchsal, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eberbach, Eppelheim, Heidelberg, Hemsbach, Heppenheim, Hockenheim, Karlsruhe, Ketsch, Kraichtal, Ladenburg, Leimen, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Mosbach, Neckargemünd, Nußloch, Oftersheim, Östringen,  Plankstadt, Pfungstadt, Rauenberg, Sandhausen, Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim, Speyer, St. Leon-Rot, Waghäusel, Walldorf, Weinheim, Wiesloch.

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