Was ist die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrsteuer und fällt bei einem Erwerbsvorgang, dem Kauf eines Grundstücks im Inland, einem Grundstücksanteil oder einem grundstücksgleichen Recht an. Die Steuer entsteht auch wenn der Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde. Die Legaldefinition ist im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu finden. Die Bundesländer sind für die Grunderwerbsteuer zuständig, das bundesweite Aufkommen dieser Steuer betrug im Jahr 2017 rund 13,1 Mrd. Euro.
Was sind grundstücksgleiche Rechte?
Bei einem grundstücksgleichen Recht handelt es sich um ein dingliches Recht im deutschen Sachenrecht. Beim Erbbaurecht, Teileigentum und Wohnungseigentum handelt es sich um grundstücksgleiche Rechte. Diese Rechte werden in ein öffentliches Register, dem Grundbuch eingetragen. Beim Erbbaurecht wird das Erbbaugrundbuch, bei Wohnungseigentum das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch geführt.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer und wie wird diese berechnet?
Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert des Grundstücks, Grundstücksanteil oder grundstücksgleichen Rechts.
- Bundesland:
- Baden – Württemberg:
- Bayern:
- Berlin:
- Brandenburg:
- Bremen:
- Hamburg:
- Hessen:
- Mecklenburg – Vorpommern:
- Niedersachsen:
- Nordrhein – Westfalen:
- Rheinland – Pfalz:
- Saarland:
- Sachsen:
- Sachsen – Anhalt:
- Schleswig – Holstein:
- Thüringen:
- Steuersatz:
- 5,0 Prozent
- 3,5 Prozent
- 6,0 Prozent
- 6,5 Prozent
- 5,0 Prozent
- 4,5 Prozent
- 6,0 Prozent
- 5,0 Prozent
- 5,0 Prozent
- 6,5 Prozent
- 5,0 Prozent
- 6,5 Prozent
- 3,5 Prozent
- 5,0 Prozent
- 6,5 Prozent
- 6,5 Prozent
Welche Ausnahmen gibt es bei der Grunderwerbsteuer?
Es gibt drei Ausnahmen bei denen keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss:
- Erbschaft
- Schenkung
- Verkauf an Verwandte des ersten Grades
Welche Besonderheiten gibt es beim Erbbaurecht?
Beim Erbbaurecht haben Sie das Grundstück nicht erworben, dennoch fällt die Grunderwerbsteuer an. Diese berechnet sich nach dem vereinbarten Erbbauzins und dem Vervielfältiger, welcher dem Bewertungsgesetz Anlage 9a (zu §13) entnommen werden kann.
Berechnungsbeispiel:
Monatlicher Erbbauzins x 12 Monate = Jahreswert
Jahreswert x Vervielfältiger = Gegenleistung
Gegenleistung x Steuersatz des jeweiligen Bundeslandes = Grunderwerbsteuer
Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Die Notare sind gemäß §18 (GrEStG) zur Anzeige des beurkundeten Kaufvertrags, bei der zuständigen Stelle des Finanzamtes innerhalb einer Frist von zwei Wochen, verpflichtet. Sofern keine Steuer anfällt, besteht die Anzeigepflicht des Kaufvertrages dennoch.
Nachdem der Steuerpflichtige die Grunderwerbsteuer entrichtet hat, erteilt die zuständige Grunderwerbsteuerstelle die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nur mit dieser Bescheinigung kann die Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen. Handelt es sich um einen steuerfreien Vorgang, so kann bei positiver Prüfung durch das Finanzamt, die Eintragung ins Grundbuch auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgenommen werden. Die Legaldefinition ist in § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung (GrEStG) vorzufinden.
Ist eine nachträgliche Senkung der Grunderwerbsteuer möglich?
Es gibt zwei Ausnahmen bei denen die Grunderwerbsteuer nachträglich gesenkt werden kann:
- Der Kaufpreis wird aufgrund Sachmängeln gemindert
- Der Kaufpreis wird aufgrund einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer gemindert
Hierzu muss ein Antrag beim Finanzamt innerhalb von zwei Jahren gestellt werden.
Welcher Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer besteht?
Grundsätzlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Steuerarten, die Grunderwerbssteuer ist eine Verkehrsteuer, fällt nur einmalig bei Grunderwerb an und die Grundsteuer ist eine Substanzsteuer, wird jährlich fällig bei Grundbesitz.
Stand 12/2018
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